Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 103

§ 103 – Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit

Personen, die nicht Beteiligte und nicht für einen Beteiligten auskunftspflichtig sind, können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer Angehörigen (§ 15) der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Über das Recht, die Auskunft zu verweigern, sind sie zu belehren. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.

Kurz erklärt

  • Personen, die nicht direkt beteiligt sind, müssen keine Auskunft geben.
  • Sie können die Auskunft verweigern, wenn sie oder ihre Angehörigen dadurch strafrechtlich verfolgt werden könnten.
  • Das Recht zur Auskunftsverweigerung muss den Betroffenen erklärt werden.
  • Die Erklärung über das Recht zur Auskunftsverweigerung muss dokumentiert werden.
  • Angehörige sind in diesem Zusammenhang ebenfalls geschützt.